Urteil
01.07.2008
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Zulässiges Würfeln um Rabatte
Ein Bekleidungshaus wollte die seit der Abschaffung des Rabattgesetzes bestehenden Möglichkeiten auf besonders originelle Weise ausschöpfen. In einer so genannten Würfelaktion sollte jeder Kunde mit zwei Würfeln seinen individuellen Rabatt von zwei bis maximal zwölf Prozent ermitteln.
Durch die Begrenzung des Preisnachlasses auf zwölf Prozent hielt das Oberlandesgericht Hamm die Verlockung der Kunden nicht für so groß, um von einer sachlichen Prüfung der Preiswürdigkeit der angebotenen Waren gänzlich abzusehen. Auch lag kein verbotenes Glücksspiel vor, da die Kunden keinen Spieleinsatz zu erbringen hatten.
Urteil des OLG Hamm vom 17.06.2003