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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zulässiges Werbegeschenk im Versandhandel

Zulässiges Werbegeschenk im Versandhandel

Ein Versandhandel für Kosmetika fügte seinem Prospekt einen ‘Festtagsbestellschein’ bei, auf dem es unter anderem hieß: ‘Innerhalb von zehn Tagen… gratis Ihr Schmuckset. Ja, ich möchte mein dreiteiliges Schmuckset’. Darunter stand kleingedruckt: ‘Unabhängig von einer Bestellung’. Für den Fall, daß der Kunde nicht zugleich Waren bestellen wollte, enthielt der Bestellschein noch folgenden Hinweis: ‘Falls Sie heute nicht bestellen, senden Sie Ihre Geschenkanforderung in einem Extrakuvert… legen Sie… bitte 1,40 DM Portokostenerstattung in Briefmarken bei. Haben Sie bitte Verständnis, daß wir Ihr Geschenk aus versandtechnischen Gründen erst nach Weihnachten ausliefern können’. Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Werbung mit dem Gratisangebot als ‘übertriebenes Anlocken’.

Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die beanstandete Werbung ist dem Bereich der Wertreklame zuzurechnen, deren Besonderheit darin besteht, daß dem Kunden zu Werbezwecken geschenkweise eine Vergünstigung gewährt wird. Werbegeschenke sind grundsätzlich zulässig. Vielmehr müssen im Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, die die Vergünstigung als sittenwidrig erscheinen lassen. Eine solche, das zulässige Maß übersteigende Werbung kann gegeben sein, wenn von der Vergünstigung z. B. wegen ihres Wertes eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, daß der Kunde ‘gleichsam magnetisch’ angezogen und davon abgehalten wird, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen. Im vorliegenden Fall vermochte das Gericht keine derartigen Anhaltspunkte finden.

Auch der Umstand, daß der Kunde, der zugleich nicht auch eine Bestellung tätigen will, Portokosten in Höhe von 1,40 DM zu erstatten hatte, um das Werbegeschenk anzufordern, führte nicht zur Wettbewerbswidrigkeit des Angebots. Der Anreiz für den Kunden, sich durch eine gleichzeitige Bestellung die Portokosten zu ersparen, lag nach Auffassung des Gerichts in einem so unbedeutenden Bereich und könne daher nicht als eine unzulässige Beeinflussung des Kunden angesehen werden.

Urteil des BGH vom 26.03.1998; I ZR 231/95

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