Zulässige Werbung: “Branchen-Software zum tarif”
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe stellt es kein unlauteres übertriebenes Anlocken dar, wenn nach dem Verkaufskonzept des werbenden Unternehmens dem Besteller Computer-Software kostenlos überlassen wird und die Zahlung der Vergütung im Rahmen des abzuschließenden Wartungsvertrages erfolgt. Auch die Werbeankündigung: ‘Branchen-Software zum tarif’ wird von den umworbenen Kunden nicht als kostenloses EDV-
Angebot verstanden.
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Bei dem Werbeangebot handelte es sich nicht um eine anstößige, die Entschließungsfreiheit des Kunden beeinträchtigende Gratisgabe, sondern um ein besonderes Verkaufskonzept des werbenden Unternehmens auf der Grundlage eines Gesamtleistungsangebotes. Diese Kunden müssen das Entgelt für die überlassung der individuellen kombinierbaren EDV-Programmteile über den Wartungsvertrag erbringen, ohne den ihnen die Software nicht zur Verfügung gestellt wird. Außerdem enthielt die vertragliche Vergütung eine pauschale Lizenzgebühr pro Arbeitsplatz von 10 % der Wartungskosten.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.01.1999
6 U 9/98
Computer und Recht 1999, 487