Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Werbung mit Regenwald-Projekt zulässig (Krombacher)

Werbung mit Regenwald-Projekt zulässig (Krombacher)

Die Koppelung des Warenabsatzes mit der Förderung von unterstützungswürdigen Umweltprojekten (hier: „Mit jedem verkauften Kasten Krombacher schützen Sie einen Quadratmeter Regenwald …”) verstößt nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn die Art und Weise der Förderung in derWerbung dargelegt wird und entgegen der Verbrauchererwartung nicht mehr an Förderung versprochen wird, als im Ergebnis gewährleistet werden kann. Damit hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auf, mit der der Brauerei Krombacher deren groß angelegte Werbekampagne untersagt wurde.

Die Karlsruher Richter sind der Meinung, dass die Verknüpfung der Förderung des Umweltprojekts mit dem Warenabsatz grundsätzlich zulässig ist. Es besteht bei dieser Form der Werbung auch keine allgemeine Pflicht, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung zu informieren. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der UWG-Reform ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden. Die Verpflichtung zu aufklärenden Angaben kann daher nur dann angenommen werden, wenn andernfalls die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung des Verbrauchers durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung gegeben ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Soweit ein Unternehmer verspricht, ein bestimmtes Projekt zu unterstützen, erwartet der Verbraucher nur, dass das werbende Unternehmen zeitnah eine Sponsoringleistung erbringt und diese nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt.

Urteile des BGH vom 26.10.2006

I ZR 33/04 und I ZR 97/04

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