Vergleichende Werbung zwischen “Hausmarke” und Markenartikeln unter bestimmten Umständen zulässig
Vergleichende Werbung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und den Konkurrenten nicht verunglimpft. Die Werbung muss sachlich bleiben und darf nur überprüfbare, repräsentative und relevante Merkmale vergleichen. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Drogeriemarktkette in einer groß angelegten, der Verkaufsförderung der eigenen Marke dienenden Werbeaktion die unter ihrer Hausmarke vertriebenen Produkte jeweils teureren Markenprodukten tabellenartig gegenüberstellt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt selbst dann nicht vor, wenn – wie hier – das werbende Unternehmen für beide Produktgruppen die Preise selbst festsetzt.
Auch sah der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof in der Verwendung der Formulierung „Ihre Qualitätsmarke von M …“ keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der zum Vergleich herangezogenen Markenprodukte. Die Formulierung lässt keinen Bezug zur Qualität der gegenübergestellten Produkte anderer Markenhersteller erkennen. Insbesondere ist darin keine unzutreffende Behauptung hinsichtlich einer qualitativen Gleichwertigkeit oder Besserstellung der Hausmarke zu sehen.
Urteil des BGH vom 21.03.2007
I ZR 184/03
Der Betrieb 2007, 1920