Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Zu kurz bemessene Kündigungsfrist in Mobilfunkvertrag
In den Geschäftsbedingungen des Betreibers des C-Mobilfunkdienstes war eine Kündigung des Vertrages zum Schluss eines jeden Werktags mit einer Frist von sechs Werktagen vorgesehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt diese kurze Kündigungsfrist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam.
Zugleich stellte das Gericht jedoch fest, dass dem Mobilfunkbetreiber das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde zugestanden werden muss. Als wichtiger Grund wurde im vorliegenden Fall der fristgerechte Widerspruch des Kunden gegen eine zulässige Tarifänderung angesehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.02.1997
22 U 149/96
NJW-RR 1997, 889