Kündigung eines Wartungsvertrages
Ein Unternehmen kaufte bei einem Fachbetrieb ein Kopiergerät. Zugleich wurde ein Wartungsvertrag abgeschlossen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hieß es, dass der Verkäufer die erforderliche Wartung und Reparatur “während der normalen Geschäftszeiten” übernimmt. In der Folgezeit traten zahlreiche Störungen an dem Kopierer auf. Als das Gerät erneut den Betrieb versagte, forderte der Käufer den Kundendienst an. Als bis zum übernächsten Morgen kein Techniker des Serviceunternehmens erschienen war, übermittelte der Käufer per Telefax eine Abmahnung mit der er eine letzte Frist (“heute”) für die Reparatur des Gerätes setzte. Da auch bis zum Nachmittag niemand erschien, kündigte das Unternehmen den bestehenden Wartungsvertrag fristlos.
Das Landgericht Gießen entschied, dass der Verkäufer nach dem Wortlaut des Vertrages (“während der normalen Geschäftszeiten”) verpflichtet gewesen wäre, sofort zu reagieren und das Gerät in Stand zu setzen. Hinzu kam, dass der Verkäufer für den Kopierertyp einen Gebietschutz innehatte, weswegen der Käufer auch keinen anderen Fachbetrieb beauftragen konnte. Da bis zum übernächsten Tag nach der Störungsmeldung kein Techniker erschienen war, hatte das Gericht auch keine Bedenken gegen die in der Abmahnung recht kurz bemessene Nachfrist (“heute”). Im Ergebnis war der Käufer berechtigt, den Wartungsvertrag fristlos zu kündigen.
Urteil des LG Gießen vom 01.03.2000
1 S 403/99
MDR 2000, 632