Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kündigung eines langfristigen Wartungsvertrages

Kündigung eines langfristigen Wartungsvertrages

Ein Softwarehaus schloß mit dem Erwerber einer von ihm entwickelten Individualsoftware einen Wartungsvertrag ab, in dem es sich verpflichtete, ‘die Entwicklung, Pflege und Wartung der Software für die Dauer von sieben Jahren ab überlassung anzubieten’. Das Softwarehaus erklärte die ordentliche Kündigung des Wartungsvertrages und teilte seinem Kunden mit, dass der Vertrag unter gleichen Bedingungen von einer Firma C fortgeführt werde. Damit war der Kunde nicht einverstanden und bestand auf Vertragserfüllung. Die Weigerung des Kunden, der übernahme der Wartungsverpflichtungen durch die andere Firma zuzustimmen, nahm daraufhin das Softwarehaus zum Anlaß, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Zunächst stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass die EDV-Firma nicht berechtigt war, den Vertrag durch ordentliche Kündigung zu beenden. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung war nicht gegeben. Grundsätzlich hängt nämlich eine wirksame Vertragsübernahme durch einen Dritten von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415 BGB). Aus dieser Vorschrift selbst folgt jedoch keinerlei Verpflichtung zur Erklärung einer solchen Genehmigung. Gleichwohl kann die Genehmigung nicht schrankenlos verweigert werden, insbesondere wenn der Vertragspartner nach den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Abgabe der Erklärung gehalten ist. Diese Ausnahme griff jedoch hier nicht ein, da der Kunde durchaus sachliche Gründe vorbrachte, warum er die Vertragsfortführung durch die Firma C verweigerte. Dies war zum einen die finanziell viel ungesichertere Situation auf Seiten der Firma C und deren geringere Sachkenntnis bei der Fortführung der Wartungsverpflichtungen, die insbesondere die anstehende Programmumstellung zum Jahr 2000 beeinträchtigen könnte. Danach war die Verweigerung des Kunden, der Vertragsübernahme zuzustimmen, nicht als willkürlich anzusehen. Dementsprechend stand dem Softwarehaus auch kein Grund zur außerordentlichen Kündigung zu.

Urteil des OLG Köln vom 17.07.1998
19 U 9/98

Computer und Recht 1998, 720

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€