Abmahnung vor Kündigung eines Franchisevertrages
Zur Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisegeber (hier Burger King) wegen Zahlungsverzuges des Franchisenehmers stellte das Kammergericht Berlin folgende Grundsätze auf:
‚Die Fortsetzung eines langfristigen Franchisevertrages ist dem Franchisegeber nicht schon dann nicht mehr zuzumuten, wenn der Franchisenehmer in Zahlungsverzug gerät und einzelne Vertragsbestimmungen verletzt. Es kann dem Franchisegeber zuzumuten sein, seinen Vertragspartner zur Erfüllung anzuhalten und seine einzelnen Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen. Im Regelfall muss der Franchisegeber, bevor er besonders einschneidende Massnahmen ergreift, diese unmissverständlich ankündigen und so dem Franchisenehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu überdenken‘.
Urteil des KG Berlin vom 21.11.1997
5 U 5398/97
NJWE-WettbR 1998, 110