Kündigung eines organschaftlichen Vertreters einer AG ohne Abmahnung kann zulässig sein
Die verhaltensbedingte Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses insbesondere eines Arbeitsverhältnisses setzt eine erfolglose Abmahnung voraus, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Vertragsbeendigung rechtfertigen.
Einen solchen Ausnahmefall nahm der Bundesgerichtshof bei der fristlosen Kündigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (hier Aktiengesellschaft) an. Übt ein Geschäftsführer zugleich Arbeitgeberfunktionen aus, handelt es sich um einen besonderen Umstand, der gemäß §§ 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
Urteil des BGH vom 02.07.2007
II ZR 71/06
GmbHR 2007, 936