Fristlose Kündigung eines Leasingvertrages
Ein Autofahrer fuhr mehrmals mit einem geleasten Pkw ohne gültige Fahrerlaubnis. Mindestens bei einer Fahrt stand er dabei unter erheblichem Alkoholeinfluß (1,62 Promille).
Dieses Verhalten nahm die Leasingfirma zum Anlaß, die fristlose Kündigung des Leasingvertrages zu erklären. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sah durch das Verhalten des Leasingnehmers das im Eigentum der Leasinggesellschaft stehende Fahrzeug einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt, die diese nicht weiter hinzunehmen brauchte.
In der Regel ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine derartige Abmahnung hielt das Gericht im vorliegenden Fall jedoch für entbehrlich, da nicht zu erwarten war, daß sich der Leasingnehmer hierdurch beeindrucken lassen und sein Verhalten entsprechend ändern würde.
Der Leasingnehmer muß den Wagen an die Leasinggesellschaft zurückgeben.
OLG Düsseldorf vom 16.01.1997; Az.: 10 245/95