Fristlose Kündigung eines durch Lebensversicherung abgesicherten Darlehens
Nach § 498 Abs.1 Nr.1 BGB darf ein Teilzahlungsdarlehen nur dann gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise mit mindestens zehn Prozent und bei einer Laufzeit des Darlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Darlehensnennbetrags in Verzug ist.
Diese Kündigungsbeschränkung ist jedoch nicht anwendbar bei einem Verbraucherdarlehen, auf das der Darlehensnehmer zunächst lediglich Zinszahlungen erbringt, weil die Tilgung des Darlehens später durch die Leistungen aus einer Lebensversicherung erfolgen soll, es sei denn, Kreditvertrag und Lebensversicherung sind zusammen abgeschlossen worden und daher als so genannte verbundene Geschäfte anzusehen. Sofern dieser Ausnahmefall nicht vorliegt, weil – wie hier – die Versicherung schon geraume Zeit vor der Darlehensgewährung bestand, kann die Bank das Darlehen bereits bei einem geringen Zinsrückstand des Kunden fristlos kündigen.
Urteil des OLG Celle vom 29.09.2004
3 U 130/04
MDR 2005, 438
OLGR Celle 2005, 76