Urteil
01.07.2008
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Fristlose Kündigung eines Mobiltelefonvertrages
Weisen bereits die beiden ersten Abrechnungen eines auf die Dauer von 24 Monaten abgeschlossenen Mobiltelefonvertrages gravierende Mängel auf, ist der Kunde zur fristlosen Kündigung berechtigt. Um gravierende Abrechnungsmängel handelt es sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt an der Oder, wenn entgegen dem Wortlaut des Vertrages die Grundgebühr im Voraus berechnet wird, das zugesagte Startguthaben von 100 DM in der zweiten Rechnung nicht berücksichtigt ist und unberechtigt eine Gebühr von 10 DM wegen einer angeblichen Adressänderung erhoben wird.
Urteil des AG Frankfurt a. d. O. vom 14.07.2000; Az.: 2.2 C 307/00