Vergütungsanspruch nach Kündigung eines Telefonwartungsvertrages
Eine Klinik erwarb eine große Telefonanlage und schloss mit dem Hersteller einen mehrjährigen Wartungsvertrag ab. Geraume Zeit vor Ablauf des Wartungsvertrages erklärte der Kunde die Kündigung Der Telefonanlagenhersteller verlangte daraufhin für die Restlaufzeit den Werklohn abzüglich 20 % ersparter Aufwendungen.Das Landgericht Berlin gab der Klage weitestgehend statt. Kündigt ein Wartungsberechtigter den Vertrag unberechtigt vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, kann der vereinbarte Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn das Wartungsunternehmen die ersparten Aufwendungen pauschal beziffert. Macht der Wartungskunde geltend, die pauschalen Wartungskosten seien zu gering angesetzt, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer höheren Ersparnis. Kann der Kunde dies nicht nachweisen, bleibt es bei dem pauschalen Abzug (hier 20 %).
Urteil des LG Berlin vom 32.02.1999,50 S 404/98,NJW-RR 1999, 1436