Vergütungsanspruch des Verwalters bei Aufhebung seiner Bestellung
Wird der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters wegen einer wirksamen Anfechtung später rückwirkend aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrages Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen. Ein Honoraranspruchbesteht jedoch ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem es der Verwalter pflichtwidrig unterlässt, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung oder Neuberufung anzuberaumen. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall hätte der Verwalter spätestens nach Eingang eines von einem Viertel der Wohnungseigentümer unterzeichneten Einberufungsverlangens umgehend eine Eigentümerversammlung einberufen müssen. Ab dem danach frühesten Zeitpunkt einer Versammlung konnte er daher keine Vergütung mehr verlangen.
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Beschluss des OLG München vom 21.06.2006
34 Wx 028/06
NJW Heft 32/2006, Seite XII