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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vergütungsanspruch bei Schwarzarbeit

Vergütungsanspruch bei Schwarzarbeit

Ein Handwerksbetrieb, der mit der Bezeichnung “Dach- und Fassadenbau” firmierte, führte im Auftrag eines Unternehmens umfangreiche Dachdeckerarbeiten durch. Dem auftraggebenden Unternehmen war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der Handwerksbetrieb nicht über die für das Dachdeckerhandwerk erforderliche Eignung verfügte und damit die Eintragung in die Handwerksrolle nicht vorlag. Hiervon erfuhr das Unternehmen erst nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungslegung durch den Handwerker. Wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit verweigerte das Unternehmen die Bezahlung der Rechnung in Höhe von 96.000 DM. Daraufhin kam es zu einem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth zu Gunsten des Unternehmers ausging.

Das Gericht maß dem gesetzlichen Verbot der Schwarzarbeit überragende Bedeutung zu. Mit dem Regelungszweck dieses Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, dem hiergegen verstoßenden Handwerksbetrieb vertragliche Lohnansprüche zuzusprechen, anderenfalls würde die Bezahlung eine Belohnung wettbewerbs- und gesetzwidrigen Verhaltens darstellen.

Auch unter Billigkeitsgründen wollte das Gericht dem “Dachdecker” keine Vergütung zugestehen, obwohl dieser die Arbeiten vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt hatte. Wer in Unkenntnis des Vertragspartners bewusst gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstößt, hat grundsätzlich das Handlungsrisiko zu tragen. Würde man in diesem Fall gleichwohl Ansprüche zubilligen, würde der Vertragsnichtigkeit die abschreckende Wirkung genommen. Auch ist die von einem nicht in der Handwerksordnung zugelassenen Handwerker erbrachte Leistung grundsätzlich mangelhaft. Bei einem Verkauf des Gebäudes müsste der Auftraggeber einen Käufer ungefragt darüber aufklären, dass die Dacharbeiten nicht von einem zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Im Ergebnis ging der Handwerksbetrieb somit völlig leer aus.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 09.11.1999
1 O 3255/99

RdW 2000, 48

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