Schwarzarbeit, Vergütungsanspruch
Schwarzabeit, Vergütungsanspruch
Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit
Ein ‘Bauunternehmer’ führte Brandschutzarbeiten an einem Schulgebäude durch. Nach Beendigung der Arbeiten erfuhr der Schulträger, daß der beauftragte Handwerker nicht in der Handwerksrolle eingetragen war und die Arbeiten schwarz durchgeführt hatte. Der Schulträger verweigerte daraufhin die Zahlung des Werklohnes.
Die Klage des Schwarzarbeiters blieb erfolglos. Ein nicht in die Handwerksrolle eingetragener, aber gleichwohl als Handwerker tätiger Unternehmer erwirbt, jedenfalls sofern die Nichteintragung dem Auftraggeber unbekannt war, keinen Werklohnanspruch für seine Arbeiten. Da der Auftraggeber von den Umständen erst nach Beendigung der Arbeiten erfuhr, mußte er hierfür nichts bezahlen.
Urteil des LG Mainz vom 26.02.1997 9 O 214/96 NJW-RR 1998, 48