Offenbarungspflicht bei Schwarzarbeit
Leisten Schuldner die eidesstaatliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) werden in aller Regel ‚Nebeneinkünfte‘ aus Schwarzarbeit nicht angegeben.
Der Gläubiger hat das Recht, bei nicht vollständiger eidesstaatlicher Versicherung Nachbesserung zu verlangen. Vermutet der Gläubiger Einkünfte aus Schwarzarbeit, so sind jedoch Anhaltspunkte anzugeben, aus denen sich der Verdacht für derartige Einkünfte ergibt. Die blosse Tatsache, dass der Schuldner Handwerker ist (hier Plattenleger), reicht nach einer Entscheidung des OLG Köln jedoch hierfür nicht aus.
Beschluss des OLG Köln vom 28.04.1995
2 W 81/95
ZAP EN-Nr. 849/95