Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Gebrauchtwagenkauf: Offenbarungspflicht von Unfallschäden
Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen aufgeführt, dass das Fahrzeug einen “behobenen Front- und Seitenschaden” erlitten hat, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelte. Auch kann er in einem derartigen Fall nicht behaupten, der Verkäufer habe den Wagen als unfallfrei angepriesen.
Urteil des OLG Köln vom 03.05.2001; Az.: 1 U 4/01