Vergütungsanspruch des Eigentümer-Verwalters
Der Verwalter einer Eigentumswohnanlage kann sein rückständiges Verwalterhonorar grundsätzlich gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner in voller Höhe geltend machen. Der in Anspruch genommene Eigentümer muss sich dann selbst darum kümmern,von den übrigen Eigentümern den anteiligen Ausgleich zu erhalten. Ist der Verwalter auch zugleich Wohnungseigentümer, hat er von seiner Forderung vorab die auf ihn entfallenden Anteile in Abzug zu bringen.
Dem Anspruch des Verwalters kann der einzelne Eigentümer nicht entgegenhalten, der Verwalter habe es während seiner Amtszeit versäumt, Wohngeldrückstände beizutreiben, aus denen das Verwalterhonorar hätte beglichen werden können.
Beschluss des OLG Köln vom 04.03.2005
16 Wx 14/05
NJW-Spezial 2005, 291
OLGR Köln 2005, 363