Angemessenheit einer Nachfristsetzung
Ein Bauträger befand sich mit der Erstellung einer Eigentumswohnung in Verzug. Der Bauherr forderte ihn unter der Androhung, weitere Leistungen abzulehnen, auf, die Arbeiten binnen einer Woche fertig zu stellen. Der Bauträger hielt diese Frist für unangemessen kurz.
Angemessen ist für das Oberlandesgericht Hamm die Frist, in der die Fertigstellung der geschuldeten Leistung unter größten Anstrengungen des Unternehmers erfolgen kann. Das kann eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte und der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit erfordern. Ist die Nachfrist zu kurz bemessen, wird grundsätzlich eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Die Fristsetzung ist ausnahmsweise dann ganz unwirksam, wenn festgestellt werden kann, dass der Bauherr die Frist nur zum Schein gesetzt hat und dem Bauträger keine realistische Chance einräumen wollte, seine Leistung noch zu erbringen oder wenn der Bauherr zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie fristgerecht erbracht werden sollte, sodass für den Vertragspartner keine Veranlassung mehr bestand, sich um eine Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bemühen. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands hat der Bauträger zu beweisen.
Urteil des OLG Hamm vom 31.05.2007
24 U 150/04