Streit über Fristverlängerung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung
Ist die in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gesetzte Äußerungsfrist zu kurz bemessen, kann dies der Adressat der Abmahnung (Verletzer) zu Recht beanstanden und um eine Fristverlängerung nachsuchen. Allerdings muss die von ihm verlangte Fristverlängerung hinreichend konkret sein. Auf einen indifferenten und unpräzisen Wunsch des Anwalts des Verletzers, die Angelegenheiten kurzfristig zunächst noch mit dem Mandanten besprechen zu wollen, muss sich der Abmahnende nicht einlassen, so lange die Gegenseite nicht zugleich eindeutig zu erkennen gibt, bis zu welchem Zeitpunkt sie reagieren wird.
In einem solchen Fall besteht auch keine Verpflichtung des Abmahnenden, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst noch einmal bei dem Verletzer nachzufragen. Da dieser durch sein Verhalten somit zur Klageerhebung Anlass gegeben hat, muss er die Kosten des eingeleiteten Verfügungsverfahren auch dann tragen, wenn er den Anspruch nach Klageerhebung sofort anerkennt.
Beschluss des OLG Hamburg vom 31.01.2005
5 W 150/04
OLGR Hamburg 2006, 28