Wohnungsvermittlung: Auskunft über Mieterdaten
Der Eigentümer einer Ferienwohnung übertrug einer Immobilienfirma deren Vermietung. Nach dem „Vermietungs-Vermittlungsvertrag” behielt das Unternehmen vereinbarungsgemäß 20 Prozent der Mieteinnahmen als Honorar und zahlte den Rest an den Eigentümer aus.
Dieser hegte Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung und verlangte die Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge. Das Immobilienunternehmen kam dem auch nach, hatte zuvor jedoch auf den Kopien die Namen der Mieter unkenntlich gemacht. Damit gab sich der Eigentümer nicht zufrieden und klagte auf Auskunft über die Mieterdaten. Der Bundesgerichtshof maß dem Informationsinteresse des Wohnungseigentümers höheres Gewicht zu als den Belangen des Verwalters und verurteilte diesen zur Erteilung der verlangten Auskünfte.
Urteil des BGH vom 08.02.2007
III ZR 148/06
BGHR 2007, 483
NJW 2007, 1528