Keine Maklerprovision bei Tätigwerden des bisherigen Mieters
Einem Immobilienmakler steht ein Anspruch auf Provision dann nicht zu, wenn für ihn beim Nachweis oder der Vermittlung des Mietvertrages an den Wohnungssuchenden der bisherige Mieter der Wohnung, der wegen seines vorzeitigen Auszugs einen Nachmieter sucht, zugleich als Mitarbeiter des Maklers tätig ist.
Nach der Zielsetzung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, wonach sich eine Identität zwischen Mieter und Wohnungsvermittler stets als provisionsschädlich erweist, steht dem Makler auch dann kein Provisionsanspruch zu, wenn zwar nicht er, sondern ein Mitarbeiter oder Gehilfe Mieter der betreffenden Wohnung ist.
Urteil des BGH vom 09.03.2006
III ZR 235/05
BGHR 2006, 757
RdW 2006, 338