Maklerprovision bei unterbrochenen Verhandlungen
Eine Firma beauftragte einen Makler mit der Vermittlung geeigneter Geschäftsräume. Dieser konnte auch ein entsprechendes Mietobjekt benennen. Die Verhandlungen der Firma mit dem Vermieter scheiterten jedoch zunächst, da der jetzige Mieter nun doch in den Räumen bleiben wollte.
Zwei Wochen später aber entschloß sich der Mieter doch zum Auszug. Der Vermieter nahm ohne erneute Einschaltung des Maklers die Verhandlungen mit dem Mietinteressenten wieder auf. Es kam zum Vertragsabschluss. Der Makler verlangte von der Firma die vereinbarte Provision.
Trotz der zeitweiligen Unterbrechung der Verhandlungen sprach der Bundesgerichtshof dem Makler seinen Provisionsanspruch zu. Für den Nachweis eines Mietobjekts ist erforderlich , daß sich der spätere Mietvertrag zumindest auch als Ergebnis der Maklerleistung darstellt. Angesichts des nahen zeitlichen Zusammenhangs sah das Gericht hier die Maklertätigkeit noch als ursächlich für den Mietvertragsabschluss an.
Urteil des BGH vom 18.01.1996, III ZR 71/95. ZMR 1996, 248