Maklerprovision bei Grundstückserwerb durch Dritten
Eine GmbH beauftragte einen Immobilienmakler mit der Suche eines geeigneten Gewerbeobjekts. Der Makler wies auch entsprechende Gewerberäume nach. Danach gründeten dieselben GmbH-Gesellschafter eine neue GmbH, die auch denselben Geschäftszweck verfolgte. Diese GmbH kaufte dann die vom Makler vermittelten Räume an. Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass die neugegründete GmbH die Maklerprovision schulde. Wenn zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem eigentlichen, späteren Mieter wie hier eine besondere oder persönliche Beziehung bestehe, sei es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, dem Makler seine Provision vorzuenthalten.Als unschädlich sah es das Gericht im übrigen an, dass die neue GmbH erst nach der Vermittlungstätigkeit des Maklers gegründet worden war.Urteil des BGH vom 05.10.1995III ZR 10/95RdW 1996, 17