Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig
Eine Wohnungseigentumsanlage wies nach erfolgter Abnahme Mängel sowohl am Gemeinschaftseigentum als auch am Sondereigentum auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche der Eigentümer im Hinblick auf diese Baumängel zu beauftragen. Der Anwalt reichte für die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder in einer beigefügten Liste namentlich mit Adresse aufgeführt waren, auftragsgemäß eine Klage ein. Die beklagte Baufirma rügte die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Bundesgerichtshof hielt die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen für zulässig. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein rechtsfähiger Verband eigener Art. Ihre Rechtsfähigkeit ist allerdings auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen. Diese Voraussetzungen waren hier auch hinsichtlich der Mängel am Sondereigentum erfüllt. Denn die Gemeinschaft kann durchaus von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.
Urteil des BGH vom 12.04.2007
VII ZR 236/05
Pressemitteilung des BGH