Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Wohnungseigentümergemeinschaft muss Leuchtreklame dulden

Wohnungseigentümergemeinschaft muss Leuchtreklame dulden

Wird Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, dann muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern in der Regel auch das Anbringen von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betreffende Gewerbe geduldet werden.

Bei einer beleuchteten Reklametafel handelt es sich zwar zweifelsfrei um eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf, es sei denn, diese werden durch die Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Somit sind Beeinträchtigungen hinzunehmen, die bei einem zweckbestimmten Gebrauch eines Wohnungs- oder Sondereigentums unvermeidlich sind.

Beschluss des OLG Köln vom 31.05.2006

16 Wx 11/06

OLGR Köln 2006, 822

NJW-Spezial 2007, 6

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