Widerrufsrecht: Wohnungseigentümergemeinschaft kein Verbraucher
Bei Fernabsatzverträgen (Internet, Versandhandel) und Haustürgeschäften steht privaten Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Das Landgericht Rostock hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine sich aus Privatpersonen zusammensetzende Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Obwohl eine Eigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben durchaus am Rechtsverkehr teilnehmen kann, wurde die Verbrauchereigenschaft verneint, da die einzelnen Eigentümer am Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht beteiligt sind.
Urteil des LG Rostock vom 16.02.2007
4 O 322/06
NJW Heft 19/2007, Seite XII