Widerrufsrecht bei Haustürgeschäft
Zur Feststellung der Voraussetzungen des Widerrufsrechts wegen eines so genannten Hautürgeschäfts kommt es im Falle des sofortigen Abschlusses nicht darauf an, ob die Haustürsituation im konkreten Fall mit einem Überrumpelungseffekt verbunden war. Wird aufgrund von Verhandlungen in derPrivatwohnung des Verbrauchers ein Vertrag mit diesem sofort abgeschlossen, so ist der Verbraucher auch dann durch die Verhandlungen in der Haustürsituation zum Abschluss des Vertrags im Sinne des Gesetzes (§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bestimmt worden, wenn er wenige Monate zuvor durch Vermittlung derselben Person mit einem anderen Unternehmer einen Vertrag weitgehend gleichen Inhalts ausgehandelt und anschließend widerrufen hatte.
Beschluss des OLG Koblenz vom 14.07.2006
6 W 390/06
Pressemitteilung des OLG Koblenz