Haustürgeschäft: kein Widerruf erst nach sechs Monaten
Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (hier kreditfinanzierter Erwerb einer so genannten Schrottimmobilie) unter anderem dann zu, wenn bei Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung ein Vertrag abgeschlossen oder zumindest der Abschluss vorbereitet bzw. in dieWege geleitet wurde.
Aber auch nach einer verbraucherfreundlichen Auslegung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt dann kein Zusammenhang mehr zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluss gegeben, wenn inzwischen über sechs Monate vergangen sind. Ein halbes Jahr muss in der Regel ausreichen, den Abschluss des Vertrags nochmals gründlich zu überdenken.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.12.2006
9 U 35/05
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main