Urteil
01.07.2008
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Widerrufsrecht bei fehlerhafter Belehrung
Die seit 01.01.2002 im § 312 BGB (früher § 1 Haustürwiderrufsgesetz) geregelte Widerrufsfrist beginnt nur bei wirksamer Belehrung, wobei diese auch den Beginn der Widerrufsfrist deutlich angeben muss. Eine Belehrung über den Fristbeginn ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, nach dem Schutzgedanken des Gesetzes aber unabdingbar. Nur wenn der Verbraucher auch darüber informiert wird, wann die Widerrufsfrist beginnt, kann er eine sachgerechte Entscheidung über das ihm zustehende Widerrufsrecht treffen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 25.10.2000