Nicht jeder Verstoß gegen AGB-Vorschriften rechtfertigt Abmahnung
Nicht jeder Gesetzesverstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in den §§ 305 ff BGB geregelt sind (früher AGB-Gesetz), rechtfertigt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Mitkonkurrenten. So fallen beispielsweise Schriftformklauseln, die die Wirksamkeit formloser Nebenabreden betreffen, sowie Selbstbelieferungs- und Nachbesserungsklauseln nicht unter § 4 Nr. 11 UWG, der zum Schutz von Verbrauchern das Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Vorschriften verbietet.
Bei fehlerhaften Belehrungen über Widerrufsrechte oder bei Klauseln, die eine Einwilligung des Verbrauchers mit telefonischer Werbung begründen sollen, kann hingegen eine Abmahnung durchaus gerechtfertigt sein.
Urteil des OLG Köln vom 30.03.2007
6 U 249/06