Unwirksame Vertragsstrafenregelung
In einem Händlervertrag war es dem Händler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter anderem versagt, Werbematerial des Herstellers weiter zu verwenden und zu verbreiten. Für jeden Fall des Verstosses sah der Vertrag eine Vertragsstrafe von 5.000 DM vor. Wenige Tage nach Ablauf des Vertrages verteilte der Vertragshändler noch einige Prospekte. Er wurde von dem Hersteller auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Das Oberlandesgericht Celle sah in der getroffenen Vertragsstrafenvereinbarung einen Verstoss gegen das AGB-Gesetz. Auch im kaufmännischen Verkehr muss – so die Begründung des Gerichts – die in Vertragsklauseln vorgesehene Strafe noch in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsverletzung stehen. Danach ist eine Klausel, die pauschal für jeden, auch den geringsten Vertragsverstoss eine Festbetragsstrafe von 5.000 DM vorsieht, unwirksam.
Urteil des OLG Celle vom 17.12.1997
13 U 57/97
RdW Heft 7/98, Seite V