Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fotolabors
Ein Verbraucherschutzverein beanstandete die von einem Fotolabor in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln, wonach die Rückgabe von entwickelten Filmen nur gegen Vorlage eines Abholausweises und eine Rückgabe nur innerhalb von drei Monaten möglich ist.
Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte diese Klauseln für unwirksam und untersagte ihre weitere Verwendung. Die erste Klausel gilt nach ihrem Wortlaut selbst dann, wenn das Eigentum des Kunden feststeht und scheidet ihm infolgedessen von vorneherein die Möglichkeit ab, sein Besitzrecht an den zur Entwicklung abgegebenen Materialien auf anderem Wege zu beweisen. Im Hinblick auf die zweite Klausel beanstandeten die Richter das Fehlen einer Differenzierung zwischen wertvollen und weniger wertvollen Filmen. Zudem gilt sie auch in dem Fall, dass der Kunde schuldlos etwa wegen Krankheit an der Abholung der Bilder innerhalb der Dreimonatsfrist gehindert gewesen ist. Dies kann beim Kunden zu einem hohen wirtschaftlichen oder auch ideellen Schaden führen. Gemessen an diesen Nachteilen für den Verbraucher wiegt das wirtschaftliche Interesse des Fotolabors gering, nach Fristablauf das Fotomaterial ohne weitere Rückfrage vernichten zu können.
Az.: 3 U 4350/99: Mannheimer Morgen