Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unwirksame “Blanko-Bürgschaft”

Unwirksame “Blanko-Bürgschaft”

Eine Frau sollte eine Bürgschaft für ihren mit 150.000 DM verschuldeten Ehemann abgeben. Die Bankangestellte legte ihr ein Formular einer Bürgschaftserklärung vor. Die Frau unterschrieb das Schriftstück blanko. Die genauen Daten insbesondere die Bürgschaftssumme sollte die Bankangestellte später eintragen, was diese auch tat. Als der Ehemann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, nahm die Bank die Ehefrau als Bürge in Anspruch.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist eine schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich (§ 766 BGB). Die Schriftform hielt das Oberlandesgericht Nürnberg in diesem Fall nicht für gewahrt. Die wesentlichen Angaben über Gläubiger, Hauptschuldner, die zu sichernden Verbindlichkeiten und die Höhe des Betrages waren zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht schriftlich niedergelegt. Die mündliche Absprache hinsichtlich des nachträglichen Ausfüllens der Bürgschaftsurkunde reichte nicht aus. Das Gericht wies die Klage der Bank gegen die Ehefrau ab.
Urteil des OLG Nürnberg
5 U 992/96

Hinweis: Ebenso entschied das OLG Köln am 18.8.1997 – 19 U 100/96

NN vom 30.10.1997

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