Unwirksame Änderungsklausel in Bau-AGB
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauträgervertrages enthaltene Klausel „Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.” ist unwirksam.AGB-Klauseln, die dem Verwender (hier Bauunternehmer) das Recht einräumen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, sind dann unzulässig, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Der Bundesgerichtshof beanstandete das Fehlen dieser sachlichen Beschränkung.
Urteil des BGH vom 23.06.2005
VII ZR 200/04
BGHR 2005, 1237
MDR 2005, 1284