Unwirksame AGB eines Bewachungsunternehmens
Die von einem Bewachungsunternehmen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete Klausel “Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber nicht unverzüglich dem Unternehmer schriftlich anzeigt” ist auch im kaufmännischen Verkehr unwirksam.
Der Bundesgerichtshof ließ in seiner Entscheidung offen, ob die Klausel bereits deshalb unwirksam ist, weil sie keine feste Frist vorsieht, sondern auf eine “unverzügliche” Anzeige des Vertragspartners abstellt. Entscheidend für die Unwirksamkeit der Klausel war vielmehr bereits der Umstand, dass jede noch so kurzfristige, selbst auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verzögerung der schriftlichen Anzeige das vollständige Erlöschen des Anspruchs zur Folge haben würde. Dieser einschneidende Rechtsverlust stellt auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bewachungsgewerbes, möglichst rasch von Schadensfällen zu erfahren, eine unangemessene, nicht mehr hinnehmbare Benachteiligung des Vertragspartners da.
Urteil des BGH vom 02.12.1999
III ZR 123/98
ZIP 2000, 360