Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unwirksame AGB über Softwareerstellung

Unwirksame AGB über Softwareerstellung

Ein Energieversorgungsunternehmen beauftragte ein Softwarehaus mit der Erstellung eines umfangreichen Programms zur Tarifabrechnung. Dem Vertrag legten die Parteien die Geltung der besonderen Vertragsbedingungen für die überlassung von EDV-Programmen (BVB-überlassung) zugrunde. Dort heisst es in § 9 Nr. 4: ‘Hält der Auftraggeber aufgrund der Funktionsprüfung die Programme nicht für geeignet, hat er ausschliesslich das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für die Funktionsprüfung vereinbarten Zeit vom Vertrag zurückzutreten’.

Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel wegen Verstosses gegen § 9 Absatz 2 Nr. 1 AGB-Gesetz für unwirksam. Die ‘BVB-überlassung’ wird in der Regel bei der Beschaffung von EDV-Anlagen durch die öffentliche Hand oder ihr nahestehender oder vergleichbarer Unternehmen verwendet. Sie stellen damit allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes dar.
Die Vertragsklausel benachteiligte nach Auffassung des Gerichts das Softwarehaus unangemessen, weil sie dem Auftraggeber ein von objektiv vorliegenden Mängeln unabhängiges, allein von ihrer subjektiven Einschätzung abhängiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag einräumt. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Energieversorgungsunternehmen auch bei erfolgreicher Funktionsprüfung nicht verpflichtet gewesen, das Programm abzunehmen. Welche Gründe das Unternehmen zu seiner Entscheidung bewogen haben, wäre daher ebenso unerheblich gewesen wie die objektive Eignung oder Nichteignung der erstellten Software.

Die stellte nach dem Urteil eine unangemessene Benachteiligung des Softwarehauses dar. Von einem Lieferanten von Software kann nämlich nicht ohne weiteres und in gleicher Weise erwartet werden, dass er allgemein die Wirksamkeit eines Geschäftes in das freie Belieben des Abnehmers stellt, diesem also auch generell offen hält, die Leistung trotz objektiver Eignung für seine Zwecke abzulehnen. Eine derartig weitreichende Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos ist mit einem schutzwürdigen Interesse des Verwenders der AGB nicht mehr zu rechtfertigen; sie kann daher nicht Gegenstand einer allgemeinen Vertragsbestimmung sein, sondern wirksam nur als zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel in den Vertrag aufgenommen werden.

Urteil des BGH vom 04.03.1997
X ZR 141/95

ZMR 1997, 470

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€