Mobilfunk-AGB: Unzulässige Klausel über Löschung von Telefonverbindungsdaten
Das Landgericht Flensburg erklärte folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters für unwirksam: „Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachweises (EGN) vereinbart haben, werden die Verbindungsdaten 80 Tage nach Rechnungsversand gelöscht; sollten Sie keine EGN vereinbart haben, werden die Daten sofort gelöscht. Eine nachträgliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich“. Durch eine solche Vertragsklausel wird dem Kunden jegliche Möglichkeit genommen, die Richtigkeit der Telefongebührenrechnung zu überprüfen, wenn er den (gebührenpflichtigen) Einzelgesprächsnachweis ausgeschlossen hat. Der Telefondienstanbieter entzieht sich damit in unzulässiger Weise seiner gesetzlichen Vorlagepflicht zum Beweis der Richtigkeit von Verbindungsdaten.
Urteil des LG Flensburg vom 18.05.1999; Az.: 2 O 93/99