Unwirksame Mobilfunk AGB
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erklärte auf Klage der Verbraucherschutzzentrale Berlin gleich eine Reihe von Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen Mobilfunkunternehmens für unwirksam.
Beim Verlust ihrer Netzkarte haften Handynutzer nur dann für anfallende Gebühren, wenn ihnen beim Verlust des Gerätes oder des Geheimcodes Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine verschuldenstunabhängige Haftung für alle Gebühren bis zum Eingang der Sperrmeldung in voller Höhe ist daher unwirksam.
Unwirksam ist ferner eine Vertragsklausel, wonach sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden nach einer Frist von drei Jahren erlöschen. Schließlich wurden Vertragsklauseln beanstandet, wonach der Kunde eine Reklamation der Rechnung innerhalb eines Monats geltend machen muss und die mit der Aushändigung der Netzkarte bekannt gegebene Rufnummer erst nach Ablauf der Probezeit verbindlich wird.
Urteil des OLG Schleswig Holstein vom 15.05.1997
2 U 37/96
Betriebs-Berater 1997, 1810