Unwirksame AGB eines Versorgungsunternehmens
Der Bundesgerichtshof erklärte folgende Vertragsklausel eines städtischen Versorgungsunternehmens für unwirksam: „Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungensind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zu viel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet.”
Eine solche Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Stehen diesem berechtigte Einwände gegen eine Forderung zu, könnte das Versorgungsunternehmen gleichwohl zunächst die von ihr geltend gemachten Abgaben und Gebühren verlangen, obwohl bereits feststeht, dass ihm diese nicht oder nicht in der geforderten Höhe zustehen. Dies widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes, wonach derjenige, der eine Forderung erhebt, diese auch begründen und belegen muss. Die Verweisung auf einen Rückforderungsprozess muss ein Versorgungskunde daher nicht hinnehmen.
Urteil des BGH vom 05.07.2005
X ZR 60/04
BGHR 2005, 1339
RdW 2005, 744