Urteil
01.07.2008
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Wirksamkeit eines Architektenvertrages trotz Schwarzgeldabrede
Allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungslegung bezahlt werden soll, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Tatsache, dass die Abrede ein Steuervergehen darstellt, hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auf die Wirksamkeit des Vertrages und bestehende Gewährleistungsansprüche keinen Einfluss, da die Steuerhinterziehung nicht Hauptzweck des Vertrages ist.
Urteil des BGH vom 21.12.2000; Az.: VII ZR 192/98