Wirksamkeit eines Abtretungsverbots
Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender der AGB (Schuldner) ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, kann durchaus wirksam sein. Verlangt der Vertragspartner später gleichwohl die Zustimmung zu einer beabsichtigten Abtretung, so darf der Schuldner dies nicht unbillig verweigern.
Der Bundesgerichtshof nimmt ein unbilliges Verweigern dann an, wenn kein schützenswertes Interesse des Schuldners an dem Verbot mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an die Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen. Für die Beurteilung ist spätestens der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Vertragspartner die Zustimmung zur Abtretung fordert.
Urteil des BGH vom 15.11.1999
VII ZR 22/99
NJW-RR 2000, 1220