Bank darf Kreditforderung zur Beitreibung abtreten
Die Forderungsabtretung einer Bank gegenüber einem Kreditbürgen an ein Inkassounternehmen verstößt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder gegen das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegendatenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen.
Urteil des BGH vom 27.02.2007
XI ZR 195/05
Pressemitteilung des BGH