Bank muss Grundschuldumschreibung zustimmen
Ein Bankkunde kann bei Darlegung eines berechtigten Interesses (hier Bau eines Einfamilienhauses) von der Bank verlangen, dass eine für eine andere Immobilie eingetragene Grundschuld auf das neue Objekt überschrieben wird. Die Bank darf diesen Wunsch nicht ohne triftigen Grund ablehnen. Ein solcher Grund besteht insbesondere dann nicht, wenn der Kunde sämtliche Kosten für die Umschreibung übernimmt und dem Geldinstitut auch sonst keine Nachteile entstehen, weil die angeschaffte Immobilie – wie hier – sogar noch werthaltiger ist als die vormals haftende. Sofern dem Bankkunden danach ein Anspruch auf Umschreibung der Sicherheit zusteht, darf die Bank auch keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.
Urteil des BGH vom 18.11.2003
XI ZR 398/02
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 18.11.2003