Bank muss Wertgutachten nicht herausgeben
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Sache eines Kreditinstituts, Darlehensnehmer auf Risiken hinzuweisen, die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbunden sind. Es ist grundsätzlich die Angelegenheit des Erwerbers, sich von der Lage, Ausstattung und dem Zustand der zu erwerbenden Immobilie selbst zu vergewissern und daraus Schlüsse bezüglich des Wertes und der Wirtschaftlichkeit des vorgesehenen Erwerbs zu ziehen.Dementsprechend kann ein Darlehensnehmer nur dann die Herausgabe eines von der Bank erstellten Wertgutachtens oder Einsichtnahme in das Gutachten verlangen, wenn er es zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs benötigt und in entschuldbarer Weise im Ungewissen über das Bestehen oder den Umfang eines Schadensersatzanspruches ist.Der Herausgabeanspruch gegenüber der Bank kann vom Kreditnehmer nicht mit der Begründung verlangt werden, dass der von ihm gezahlte Kaufpreis für ein Mehrfamilienhaus überhöht war und sich dies aus dem von der Bank erstellten Wertgutachten ergibt. Ein solches Gutachten gehört zu den Geschäftsunterlagen der Bank. Eine Herausgabe oder Einsicht in derartige Schriftstücke kommt nur dann in Betracht, wenn der Bankkunde ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Diesen Nachweis konnte der Kreditnehmer jedoch hier nicht führen.
Urteil des OLG München vom 01.10.1999,23 U 3993/99,WM 2000, 291