Urteil
01.07.2008
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Bank kann Abberufung eines Vorstandsmitglieds verlangen
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) können nur aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Der Bundesgerichtshof lässt es als wichtigen Grund im Sinn von § 84 Abs. 3 S. 1 AktG gelten, wenn die kreditgewährende Hausbank des Unternehmens die Verlängerung der Kreditlinie davon abhängig macht, dass ein bestimmtes Vorstandsmitglied abberufen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die sich in einer wirtschaftlichen Krise befindliche AG zur Fortexistenz auf die Einräumung weiterer Kredite angewiesen ist.
Urteil des BGH vom 23.10.2006
II ZR 298/05
Pressemitteilung des BGH