Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Bank kann Abberufung eines Vorstandsmitglieds verlangen

Bank kann Abberufung eines Vorstandsmitglieds verlangen

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) können nur aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Der Bundesgerichtshof lässt es als wichtigen Grund im Sinn von § 84 Abs. 3 S. 1 AktG gelten, wenn die kreditgewährende Hausbank des Unternehmens die Verlängerung der Kreditlinie davon abhängig macht, dass ein bestimmtes Vorstandsmitglied abberufen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die sich in einer wirtschaftlichen Krise befindliche AG zur Fortexistenz auf die Einräumung weiterer Kredite angewiesen ist.

Urteil des BGH vom 23.10.2006

II ZR 298/05

Pressemitteilung des BGH

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