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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Nichtigkeit eines Architektenvertrages wegen Schmiergeldzahlungen

Nichtigkeit eines Architektenvertrages wegen Schmiergeldzahlungen

Eine Wohnbaugesellschaft schloss mit einem Architekten einen Vertrag über die Sanierung von Grossplattenbauten. Auf das vereinbarte Honorar von insgesamt 5.000.000 DM erhielt der Architekt eine Abschlagszahlung von 1.300.000 DM. Ab Vertragsschluss zahlte der Architekt mehrere Monate lang jeweils 5.000 DM Schmiergelder an den Geschäftsführer des Bauträgers. Als der Bauträger von den Schmiergeldzahlungen erfuhr, kündigte er den Vertrag fristlos und verlangte die Abschlagszahlung zurück. Demgegenüber machte der Architekt sein restliches Honorar geltend. In der ersten und zweiten Instanz unterlag der Architekt. Die Gerichte gingen wegen der Schmiergeldzahlungen von der Nichtigkeit des Architektenvertrages aus. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht und hob das Berufungsurteil wieder auf.

Selbstverständlich hielten auch die Karlsruher Richter die Schmiergeldabrede mit dem Geschäftsführer für nichtig. Im zu entscheidenden Fall ging es jedoch allein um die Wirksamkeit des abgeschlossenen Architektenvertrages. Da in dem Vertrag reguläre Architektenleistungen und ein Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vereinbart wurden und es auch an Anhaltspunkten für eine der Wohnungsbaugesellschaft nachteiligen Vertragsgestaltung fehlte, hielt der Bundesgerichtshof den Architektenvertrag für wirksam. Allerdings liess das Gericht offen, ob der Vertrag nicht wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht des bestochenen Geschäftsführers schwebend unwirksam war. Ein Geschäftsführer ist im Zweifelsfall ohne vorherige Information seines Geschäftsherrn nicht befugt, für diesen einen Vertrag mit dem ihn bestechenden Verhandlungspartner abzuschließen. Da zur Entscheidung dieser Frage weitere Beweiserhebungen notwendig waren, verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Urteil des BGH vom 06.05.1999
VII C R 132/97

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