Nichtigkeit von GmbH-Beschlüssen bei gravierendem Ladungsmangel
Ist eine Ladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH mit schwerwiegenden Form- und Fristmängeln behaftet, steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit sämtlicher auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Ein derart gravierender Mangel liegt für den Bundesgerichtshof bei einer Ladung per E-Mail am Vorabend auf den frühen Vormittag des nächsten Tages vor. Für die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse spielt es im Übrigen keine Rolle, ob der nicht ordnungsgemäß geladene Gesellschafter die Beschlussfassungen ohne den Einberufungsmangel hätte verhindern können.
Urteil des BGH vom 13.02.2006
II ZR 200/04
WM 2006, 726